Schliesslich vermag auch die eingereichte Stundenauflistung am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung, die überdies nachträglich eingereicht wurde, ohne Weiteres im Nachhinein produzierbar war und aufgrund der Gesamtumstände im vorliegenden Fall nicht als überzeugend zu werten ist. Darüber hinaus werden die Angaben in der Stundenliste durch keinerlei weitere Belege gestützt. Dasselbe gilt für die erstmals im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereichte Bestätigung der AB._____ ag (vormals C._____).