7.3 An diesem Ergebnis vermögen weder der statutarische Sitz des Einzelunternehmens in O._____ gemäss Handelsregistereintrag noch die aktenkundigen Fotos der Büroräumlichkeiten in O._____ etwas zu ändern. Denn bei ersterem handelt es sich um eine bloss formale Erklärung und letztere vermögen – zumindest bei Verhältnissen, die derart gelagert sind wie die vorliegenden – eine tatsächliche Nutzung der abgebildeten Infrastruktur nicht weiter zu belegen. Zusätzlich sonderbar mutet zudem an, dass das sehr überschaubare Büro in O._____ offenbar neun Gesellschaften gedient haben soll, die sich auch ein und denselben Briefkasten teilten.