Damit ist auch das Argument der Beschwerdeführenden widerlegt, wonach nur deshalb keine Spesen im Kanton Zug verbucht worden seien, weil die Spesen im Zusammenhang mit den Aufträgen der G._____ und der E._____ ag diesen Unternehmen zusätzlich zum Honorar habe in Rechnung gestellt werden können. Das Einzelunternehmen konnte nur solche Ausgaben als Spesen weiterverrechnen, welche tatsächlich angefallen und von ihm in einem ersten Schritt selbst bezahlt (und als Aufwand verbucht) wurden. Wie dargelegt, wurden über das Postkonto des Einzelunternehmens aber keine entsprechenden Ausgaben im Kanton Zug bezahlt.