Diese Tatsache weist deutlich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nicht bei der G._____ bzw. E._____ ag direkt ausgeführten Tätigkeiten für das Einzelunternehmen (restliche Kunden; Administrativ- und Vorbereitungsarbeiten) lediglich in den Kantonen Aargau und Zürich aufhielt. Da er 2015 in diesen beiden Kantonen wohnhaft war, ist deshalb davon auszugehen, dass er seine übrigen geschäftlichen Tätigkeiten jeweils an seinem Wohnsitz verrichtete.