Während hier aufgrund des Verschlechterungsverbots (§ 199 Abs. 2 StG) offenbleiben muss, ob die einzelnen Ausgaben überhaupt als geschäftsmässig begründet erachtet werden können, geht aus ihnen unzweifelhaft hervor, dass die über das Spesenkonto des Einzelunternehmens gebuchten Ausgaben im Raum Aargau und Zürich angefallen sind und keine einzige Buchung auf den Kanton Zug entfällt. Diese Tatsache weist deutlich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner nicht bei der G._____ bzw. E._____ ag direkt ausgeführten Tätigkeiten für das Einzelunternehmen (restliche Kunden; Administrativ- und Vorbereitungsarbeiten) lediglich in den Kantonen Aargau und Zürich aufhielt.