Im Ergebnis ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die betreffende Buchung in einem zulasten des Einzelunternehmens ausgeschiedenen Anteil an den privaten Mietkosten der Beschwerdeführenden für die (Mit-)Nutzung des (unbestrittenermassen existierenden) Büros am Wohnsitz der Beschwerdeführenden in N._____ begründet liegt. Der verbuchte Mietzinsaufwand spricht deshalb klar dafür, dass der Beschwerdeführer jene Arbeiten, die er nicht bei seinen Kunden vor Ort ausführte, an seinem Wohnsitz in N._____ verrichtete.