ag im Zeitpunkt der Buchprüfung in den Unterlagen des Einzelunternehmens und wurde erst auf Aufforderung der Revisorin nachgereicht. Nicht nur der Zeitpunkt bzw. die Umstände der Vorlage des Mietvertrages, sondern auch die Tatsache, dass es sich bei der E._____ ag (als Vermieterin und Auftraggeberin) um eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft handelt, sprechen für ein nachträglich konstruiertes und gefälligkeitshalber ausgestelltes Dokument, - 10 - das nur zum Zweck erstellt wurde, die Verbuchung der Fr. 3'000.00 als (im Kanton Zug angefallenen) Mietaufwand zu "erklären".