Ob auch die übrigen Mandate bei den Kunden vor Ort ausgeführt wurden, lässt sich aus den Akten nicht unmittelbar erschliessen. Die für diese Kunden erbrachten Managementberatungen und Vermittlertätigkeiten sind jedoch als Tätigkeiten zu qualifizieren, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei den jeweiligen Kunden. Wie oben unter Erwägung II/5.1 ausgeführt, kommt es bei derartigen Tätigkeiten hinsichtlich des effektiven Geschäftsorts nicht darauf an, wo sich die Kunden befinden.