7. 7.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Auftrag der G._____, welcher von der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin des Einzelunternehmens ihres Ehemannes ausgeführt wurde, mit einer Präsenzpflicht in den Büros der Auftraggeberin in Zürich verbunden war. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurde auch der Auftrag der E._____ ag in den Räumlichkeiten derselben in R._____ ausgeführt. Ein Büro in O._____ war zur Erfüllung dieser beiden Mandate, welche den grössten Teil des Umsatzes des Einzelunternehmens ausmachten, folglich nicht nötig und die Beschwerdeführenden legten auch keine Belege vor, welche darauf schliessen liessen, dass in O.