2.2 mit Hinweisen). Wird ein Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z. B. Vorbereitungsarbeiten sowie administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2015, 2C_462/2015 vom 12. April 2016, Erw.