Dabei ist zu beachten, dass eine Niederlassung ausserhalb des Hauptsteuerdomizils nicht schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (z. B. Handelsregistereintrag, Briefkasten oder Postfach) begründet wird. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die dortige Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfaltet, wobei diese aber nicht im Eigentum des Inhabers stehen müssen. Entsprechend wird das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_785/2011 vom 1. März 2012, Erw. 2.2 mit Hinweisen).