Folglich müssen die Aargauer Steuerbehörden bei Fehlen eines ausserkantonalen Geschäftsorts auch keinen Geschäftsort am Hauptsteuerdomizil in N._____ nachweisen, um das über das Einzelunternehmen erwirtschaftete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit am Hauptsteuerdomizil in N._____ und im Kanton Aargau zu besteuern. Vielmehr liegt es an den Beschwerdeführenden, das Vorliegen eines ausserkantonalen Geschäftsorts nachzuweisen. 5. 5.1 Vorliegend ist deshalb zu klären, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, über einen Geschäftsort in O._____ und damit über ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Zug verfügt.