Richtigerweise wird eine über ein Einzelunternehmen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit jedoch immer dann am Hauptsteuerdomizil besteuert, wenn kein (ausserkantonaler) Geschäftsort nachgewiesen werden kann. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, dass die selbständige Erwerbstätigkeit am Hauptsteuerdomizil in entsprechenden ständigen Anlagen und Einrichtungen ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2015, 2C_462/2015 vom 12. April 2016, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Folglich müssen die Aargauer Steuerbehörden bei Fehlen eines ausserkantonalen Geschäftsorts auch keinen Geschäftsort am Hauptsteuerdomizil in N.__