Nach diesen Grundsätzen sind das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, sowie das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen am Geschäftsort zu versteuern (Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2021 vom 23. September 2022, Erw. 3.3). Einkommen und Vermögen sind dagegen am Hauptsteuerdomizil steuerbar, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in ständigen Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Hauptsteuerdomizils abgewickelt wird und dies selbst dann, wenn sich an letzterem keine spezifischen Einrichtungen befinden (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2015, 2C_462/2015 vom 12. April 2016, Erw.