Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz seit ihrem Zuzug vom 9. Oktober 2015 in N._____ befindet und sie deshalb für die Steuerperiode 2015 im Kanton Aargau aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführenden befindet sich somit unbestrittenermassen im Kanton Aargau.