5.4.1). -5- Aktuell beansprucht nur der Kanton Aargau die Besteuerung des selbständigen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2015, da der Kanton Zug den Entscheid des Kantons Aargau abzuwarten scheint (vgl. E-Mailverkehr zwischen dem Steueramt N._____ und der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 24. Mai 2019). Die Voraussetzungen einer aktuellen Doppelbesteuerung sind somit nicht erfüllt. Zu klären bleibt aber, ob aufgrund der Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers durch den Kanton Aargau eine virtuelle Doppelbesteuerung vorliegt.