2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren, beschränkt sich die vorliegende Beschwerde auf die Beanstandung der unterlassenen Steuerausscheidung zugunsten des Kantons Zug. Entsprechend ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, in welchem Kanton das vom Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 über sein Einzelunternehmen erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.