2. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A._____ sei im Kanton Zug zu versteuern und es sei demzufolge eine Steuerausscheidung mit dem Kanton Zug vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Kantons Aargau bzw. der Gemeinde N._____. 2. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2022 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Sowohl das KStA als auch der Gemeinderat N._____ beantragten in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten am 25. Oktober 2022 bzw. 14. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.