1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 222.00, gesamthaft Fr. 1'422.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 10 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)