SVG eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten ist damit rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: