6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Grundsatz der lex mitior im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt und das Ereignis vom 20. Oktober 2019 daher nach wie vor als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c SVG zu betrachten ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich. Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers infolge jener schweren Widerhandlung bis am 11. Juli 2020 entzogen war und er am 2. Juni 2021 und damit innerhalb der zweijährigen Bewährungsfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat, ist ihm der Führerausweis zwingend für mindestens vier Monate zu entziehen.