SVG, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit vor 2021 in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Führerausweis bis am 11. Juli 2020 und damit innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen – unbestrittenermassen mittelschweren – Widerhandlung entzogen worden war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das neue, mildere Recht sei "für die Frage der Kaskadenwirkung" anzuwenden (Beschwerde, Rz. 23), ist -9-