Auch wenn das neue Verordnungsrecht bezüglich Rechtsüberholen je nach den konkreten Umständen – allerdings nur ausnahmsweise – milder sein mag (vgl. [das zur Publikation vorgesehene] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 5.7), gilt das Ereignis vom 20. Oktober 2019 somit weiterhin als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit vor 2021 in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Führerausweis bis am 11. Juli 2020 und damit innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen – unbestrittenermassen mittelschweren – Widerhandlung entzogen worden war.