5.1 [e contrario]). Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Beschwerdeführers insgesamt an der Sache vorbei. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch den Beizug der die Widerhandlung vom 20. Oktober 2019 betreffenden Verfahrensakten respektive des Videos neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch relevant wären. Dementsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Beizug zu verzichten (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 420 f., Erw. II/1c).