5.3. Der Grundsatz der lex mitior ist vorliegend von vornherein nicht anwendbar: Das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vom 20. Oktober 2019 war nämlich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2020 bereits abgeschlossen worden, bevor die erwähnte Verordnungsänderung per 1. Januar 2021 in Kraft trat. Diese Konstellation unterscheidet sich damit massgeblich von derjenigen bei noch pendentem Administrativverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023, Erw. 5.1 [e contrario]).