5. 5.1. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis unter anderem einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Die diesbezüglich zur Diskussion stehende frühere Widerhandlung ereignete sich am 20. Oktober 2019, als der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Kölliken ein anderes Fahrzeug durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholte. Aufgrund dessen wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Administrativrechtlich wurde die Widerhandlung als schwer im Sinne von Art.