Danach ist die Tat nach dem milderen Recht zu beurteilen, wenn zwischen Tat und Urteil eine Gesetzesänderung erfolgte (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 2 StGB). Nach neuem Recht ist zu urteilen, wenn es die Strafbarkeit aufhebt, einschränkt oder die strafrechtlichen Folgen reduziert. Verschärft es hingegen die Folgen, so verbietet sich eine Rückwirkung wie bei allen belastenden Normen (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 2 StGB). Beurteilung bedeutet in erster Linie die Entscheidung über die Strafbarkeit einer Tat und die Anordnung von strafrechtlichen Sanktionen.