Verhalten nicht mehr bzw. weniger strafwürdig" erscheine (vgl. Beschwerde, Rz. 13 ff.). 4. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert ([zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2021 vom 3. November 2022, Erw. 4.2). Danach ist die Tat nach dem milderen Recht zu beurteilen, wenn zwischen Tat und Urteil eine Gesetzesänderung erfolgte (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.