3.3. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die Sanktionsänderung bei Rechtsüberholen, welche seit dem 1. Januar 2021 in Kraft sei und eine Ordnungsbusse vorsehe. Das am 20. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer begangene Rechtsüberholen werde nach geltendem Recht dementsprechend lediglich noch als Bagatellwiderhandlung und nicht mehr als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Diese Rechtsänderung beruhe auf der stark veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung des Unrechtsgehalts des Rechtsüberholens sowie auf geänderten gesellschaftlichen Bedürfnissen. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken -7-