3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 16. April 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG (Rechtsüberholen) für drei Monate entzogen worden sei. Diese Verfügung sei gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgt und in Rechtskraft erwachsen. Zwar sei am 1. Januar 2021 eine neue Sanktionierungsordnung für das Rechtsüberholen in Kraft getreten, wonach das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.00 sanktioniert werde (Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV;