3. 3.1. Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob der gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG erfolgte viermonatige Führerausweisentzug rechtmässig ist.