2. Seitens des Beschwerdeführers werden weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage gestellt (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Auch die rechtliche Beurteilung der Widerhandlung als mittelschwer gemäss Art. 16b SVG anerkennt er (Beschwerdeantrag Ziffer 3 sowie Beschwerde, Rz. 29). Dementsprechend ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (vgl. Beschwerde, Rz. 9) – fälschlicherweise davon ausgeht, er sei -6-