1.2. Als Folge des Vorfalls vom 2. Juni 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug auf Autostrassen- oder -bahnen (0.8 Sekunden oder weniger) zu einer Busse von Fr. 500.00 (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.