2. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 10. März 2022 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbstständige Anfechtung des erstinstanzlichen -5- Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.