2. Am 21. Oktober 2022 gingen die bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 2. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht ein. 3. Das DVI überwies mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 aufforderungsgemäss die Akten und erstattete die Beschwerdeantwort, worin es unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.