2. Der Entscheid vom 26. Juli 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei gestützt auf das Ereignis vom 2. Juni 2021 ein Führerausweisentzug für eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG von einem Monat zu verfügen. 4. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. -4-