3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 169.20, zusammen Fr. 1'169.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 31. August 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess A., nach wie vor vertreten durch MLaw Rahel Unfried, mit Eingabe vom 30. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. März 2022 (PIN aaa) sei aufzuheben.