3. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 26. Juli 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.