Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'136.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer den Gemeinderat S. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten