Diese Frist endete – wie die Vorinstanz richtig festhielt – spätestens am 30. Juni 2017. Indem der Beschwerdeführer jedoch nach der Fertigstellung der Baute bzw. Anlage knapp zwei Jahre zuwartete, bevor er erstmals intervenierte, erfolgte die Intervention klar verspätet, weshalb die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers zurecht nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). -9-