Die Treppe mit Trittstein besteht in der heutigen Form somit seit spätestens März 2017. Seit dann sind die Dimensionen der (bewilligungslosen) Baute bzw. Anlage für den Nachbarn sichtbar und die Baubewilligungspflicht war für ihn erkennbar. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung (Erw. II/2.1) hatte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (März 2017) drei Monate Zeit, um zu intervenieren. Diese Frist endete – wie die Vorinstanz richtig festhielt – spätestens am 30. Juni