Dass diese dreimonatige Frist klarerweise nicht eingehalten wurde, legte bereits die Vorinstanz dar. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Treppe mit Trittstein in der heutigen Form seit spätestens März 2017 besteht, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass der erste nachweisliche Kontakt bezüglich der fraglichen Treppe mit Trittstein bzw. mit dem Vorbringen, dass diese unrechtmässig sei, in Form eines Schreibens an den Gemeinderat vom 4. Januar 2021 erfolgte. Zuvor war im Februar 2019 eine erste telefonische Kontaktnahme mit dem BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, erfolgt (angefochtener Entscheid, S. 6).