2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem BVU vor, baubewilligungspflichtige Bauten bzw. Anlagen erstellt zu haben, die in den öffentlich aufgelegten und vom Regierungsrat am 18. Dezember 2013 bewilligten Plänen nicht enthalten gewesen seien. Er macht insoweit geltend, für die Bauten bzw. Anlagen liege keine Bewilligung bzw. Genehmigung vor. Unter diesen Umständen ist ein förmliches Wiederaufnahmebegehren im Sinne von § 65 VRPG nicht erforderlich, es genügt, wenn der Beschwerdeführer innert drei Monaten, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, beim Bauherrn interveniert hat. Dass diese dreimonatige Frist klarerweise nicht eingehalten wurde, legte bereits die Vorinstanz dar.