Liegt keine Baubewilligung vor, hat die Intervention des Betroffenen innert nützlicher Frist zu erfolgen (vgl. AGVE 2015, S. 430, Erw. 4.4.1; 1994, S. 364, Erw. 1b/aa). Die frühere Rechtsprechung zog in solchen Situationen die (damals) ordentliche Beschwerdefrist von 20 Tagen heran (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG]); diese begann mit der Kenntnis vom Bauvorhaben bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen (vgl. AGVE 1994, S. 364, Erw. 1b/aa; 1988, S. 396, Erw. 2c/cc, je mit Hinweisen). Im Vergleich dazu konnte ein Dritter, welcher gemäss § 27 lit.