2. 2.1. Nach der Rechtsprechung kann, wer als Nachbar im Sinne von § 42 lit. a VRPG von einem Bau- oder Nutzungsvorhaben betroffen ist, seinen Rechtsschutzanspruch selbst bei eigenmächtigem Vorgehen des Bauherrn später noch durchsetzen. Die Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch an Fristen gebunden, namentlich aus der Überlegung heraus, dass der Rechtsuchende auch im Rechtsmittelverfahren auf befristete Rechtsmittel verwiesen ist (vgl. AGVE 2015, S. 430, Erw. 4.4.1; 1994, S. 364, Erw. 1b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.394 vom 23. April 2019, Erw. II/2.6).