II. 1. 1.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid eingehend die Rechtsprechung zu den Möglichkeiten eines Nachbarn dar, der von nicht oder jedenfalls nicht im korrekten Verfahren bewilligten Bau- und Nutzungsvorhaben betroffen ist. In den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn habe der Nachbar innert drei Monaten, seit er vom Bauvorhaben habe Kenntnis nehmen können, zu intervenieren (angefochtener Entscheid, S. 4 f.).