(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. § 120 Abs. 3 und § 95 Abs. 4 BauG zwar auch das Ermessen zu überprüfen (vgl. AGVE 2004, S. 183 ff.; Entscheid des Verwaltungsgericht WBE.2017.35 vom 20. August 2020, Erw. I/4), dem kommt vorliegend jedoch von vornherein keine Bedeutung zu, da lediglich die Rechtsfrage im Raum steht, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht erfolgte (vgl. Erw. I/2.1.2). Eine materielle Überprüfung des Bauprojekts findet nicht statt.