3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Ermessensüberprüfung ist nach dieser Bestimmung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 55 Abs. 2 und 3 VRPG). Bei Wasserbauprojekten ist nach § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung -6-