Jedoch hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung der Anzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG). Dem ist die Vorinstanz mit der aufsichtsrechtlichen Beurteilung nachgekommen, in welcher sie erörterte, dass und weshalb ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht erforderlich ist. Der Aufsichtsanzeigeentscheid ist keine Verfügung und eröffnet (ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang) entsprechend auch keinen Zugang zu einem ordentlichen Beschwerdeverfahren (vgl. MERKER, a.a.O., N. 32 zu Art. 59a VRPG). Gemäss § 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) beaufsichtigt der Regierungsrat die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.