Nachdem die Vorinstanz den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, beurteilte sie somit, ob Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtsanzeige ein formloser Rechtsbehelf ist, aus welchem kein materieller Prüfungs- und Erledigungsanspruch ergeht (MICHAEL MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 3 zu § 59a). Jedoch hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung der Anzeige (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG).